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Art. 27

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Der Zugang zu den Notrufdiensten nach Artikel 28 der Verordnung vom 6. Oktober 19971über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) muss von jedem Telefonanschluss aus gewährleistet und unentgeltlich sein. Einzig für die telefonische Hilfe für Erwachsene kann eine Pauschalgebühr von 20 Rappen pro Anruf erhoben werden.
  2. Die Anbieterinnen von Satellitenmobilfunkdiensten der Grundversorgung, denen die Internationale Fernmeldeunion Adressierungselemente zugewiesen hat, müssen nur den unentgeltlichen Zugang zur europäischen Notrufnummer gewährleisten.

Footnotes

  1. SR 784.104

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