Zurück zum Gesetz

Art. 29a

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen bei Notrufen auf die Europäische Notrufnummer, die von entsprechend ausgerüsteten Fahrzeugen ausgehen (eCall112), den minimalen Datensatz (Minimum Set of Data, MSD) aus dem Sprachkanal herauslesen und für den Standortidentifikationsdienst bereitstellen.
  2. Sie müssen bei Notrufen¸ bei denen die geräte- und betriebssystemeigene Ortungsfunktion sowie die sprachkanalunabhängige Übertragung der Standortinformation genutzt werden (Advanced Mobile Location, AML), die Standortinformation für den Standortidentifikationsdienst bereitstellen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.