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Art. 33

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Die Dienste für Personen mit Hör-, Seh- oder Mobilitätsbehinderung müssen unentgeltlich sein, unabhängig davon, ob sie von Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung selbst oder über den Zugang zu Diensten Dritter angeboten werden.
  2. Die Verbindungsgebühren, die Personen mit Hör-, Seh- oder Mobilitätsbehinderung im Rahmen dieser Dienste verrechnet werden, müssen gegenüber den übrigen Tarifen diskriminierungsfrei sein.

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