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Art. 34a

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit bieten, ihre Nummern zu behalten, wenn sie die Anbieterin innerhalb der gleichen Kategorie von Fernmeldediensten wechseln.
  2. Als Kategorien gelten:
    1. der öffentliche Telefondienst des Festnetzes;
    2. der öffentliche Telefondienst des Mobilnetzes;
    3. die nicht geografischen Dienste der gleichen Art wie die Dienste der gebührenfreien Nummern des Typs 0800.
  3. Durchwahlnummernbereiche von Kundinnen und Kunden können nur gesamthaft portiert werden. Anpassungen wie die Reduktion oder Aufteilung von portierten Durchwahlnummernbereichen müssen zwischen der aktuellen und der ursprünglichen Anbieterin vereinbart werden.
  4. Das BAKOM erlässt die erforderlichen technischen und administrativen Vorschriften.

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