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Art. 46

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
  2. Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.

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