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Art. 54b

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Für die nach den Artikeln 54 und 54a berechneten Zugangspreise gilt eine Preisuntergrenze.
  2. Die Preisuntergrenze entspricht den Kosten einer effizienten Anbieterin, die sich zusammensetzen aus den kurzfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten, den kurzfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden, sowie den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten (short run incremental costs plus, SRIC+).

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