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Art. 70

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Das Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung umfasst:
    1. die Anträge;
    2. die wesentlichen Tatsachen;
    3. 1 das vom BAKOM bereitgestellte Formular, wenn das Gesuch durch die marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin begründet ist und diese die marktbeherrschende Stellung bestreitet;
    4. 2
  2. 3
  3. Das BAKOM führt die Instruktion durch. Beurteilt es das Gesuch als unvollständig oder unklar, so räumt es der Gesuchstellerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Es weist sie darauf hin, dass es der ComCom beantragen wird, nicht auf das Gesuch einzutreten, falls die Mängel nicht innert dieser Frist behoben werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

  3. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

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