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Art. 74

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
  2. Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
  3. Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.

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