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Art. 77

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Artikel 35 FMG gilt sinngemäss auch für die kürzestmögliche Querung von Eisenbahngrundstücken mit Fernmeldeleitungen.
  2. Die Anbieterin von Fernmeldediensten trägt die Kosten, die den Eisenbahnunternehmen durch den Bau oder den Unterhalt von Leitungen entstehen.

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