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Art. 80

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die Verkehrsdaten der Kundinnen und Kunden ohne deren Einwilligung bearbeiten, soweit und solange dies notwendig ist:
    1. um Fernmeldedienste zu erbringen;
    2. um das für die entsprechende Leistung geschuldete Entgelt zu erhalten;
    3. zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten;
    4. zu eigenen, nicht personenbezogenen Zwecken.
  2. Für andere Zwecke dürfen sie die Verkehrsdaten nur mit Einwilligung der betroffenen Kundinnen und Kunden oder anonymisiert bearbeiten.

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