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Art. 87

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden über die Abhör- und Eingriffsrisiken informieren, welche die Benützung ihrer Dienste mit sich bringt.
  2. Sie müssen ihnen geeignete Hilfsmittel zur Beseitigung dieser Risiken anbieten oder nennen.

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