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Art. 89b

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Die Anbieterinnen von Internetzugängen sorgen dafür, dass sie die Hinweise des Bundesamts für Polizei nach Artikel 46a Absatz 3 erster Satz FMG erhalten können. Sie setzen die aufgrund der Hinweise erforderlichen Massnahmen umgehend in ihren Systemen um.
  2. Sie sorgen dafür, dass sie für schriftliche Hinweise von Dritten nach Artikel 46a Absatz 3 zweiter Satz FMG erreichbar sind. Sie melden alle Verdachtsfälle umgehend dem Bundesamt für Polizei.

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