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Art. 92

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Grundsätzlich bestellen die Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG die benötigten Leistungen auf vertraglicher Basis bei einer Anbieterin von Fernmeldediensten ihrer Wahl.1
  2. Erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung kein Angebot, so können sie das BAKOM unter Vorlage der Ausschreibungsunterlagen ersuchen, eine Anbieterin zur Erbringung der benötigten Leistungen zu verpflichten.2
  3. Der Bundesrat kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten, deren Anlagen oder Dienste in ausserordentlichen Lagen von Bedeutung sind, verpflichten, sich im Hinblick auf solche Situationen zu organisieren.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

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