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Art. 94

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
  1. Soweit es die gewählte Technik zulässt, kann das UVEK in ausserordentlichen Lagen anordnen, dass der zivile Fernmeldeverkehr zugunsten der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG eingeschränkt wird.
  2. Die Nationale Alarmzentrale kann eine Einschränkung des zivilen Fernmeldeverkehrs zugunsten der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG für höchstens 36 Stunden anordnen. Sie informiert das BAKOM unverzüglich.
  3. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können den zivilen Fernmeldeverkehr zugunsten der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG für höchstens 36 Stunden einschränken, wenn sie eine Überlastung ihrer Netze feststellen. Sie informieren das BAKOM unverzüglich.

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