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Art. 96b

784.101.1FDVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle

Die Anbieterinnen von Internetzugängen betreiben eine Stelle, die Meldungen über unbefugte Manipulationen von Fernmeldeanlagen durch fernmeldetechnische Übertragungen entgegennimmt. Sie leiten innert angemessener Frist geeignete Abwehrmassnahmen ein.

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