784.104.2VIDFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen und nötigenfalls zu korrigieren.
Sie oder er ist verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren betreffend Ansprüche aus dem Kennzeichenrecht teilzunehmen.
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