784.104.2VIDFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
Der Beauftragte darf nicht gleichzeitig als Registrar für die von ihm verwaltete Domain tätig sein.
Ist der Beauftragte mit einem Unternehmen, das als Registrar für die Domain tätig ist, rechtlich oder wirtschaftlich verbunden, so ist mittels geeigneter Massnahmen im Delegationsvertrag eine unabhängige Aufgabenerfüllung sicherzustellen, so beispielsweise hinsichtlich der Art und Weise der öffentlichen Kommunikation oder der Verpflichtung zur Unabhängigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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