784.104.2VIDFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
Die Registerbetreiberin veröffentlicht in der RDDS-Datenbank (WHOIS) die Daten, die gemäss den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, erforderlich sind.
Sie kann dort folgende Daten veröffentlichen:
den Namen der Organisation und die UID der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens;
die Identifizierungsangaben und Kontaktdaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens, wenn es sich um eine juristische Person handelt;
die Identifizierungsangaben und Kontaktdaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens, die oder der der Veröffentlichung zugestimmt hat;
die Angabe, wie die Halterin oder der Halter des betreffenden Domain-Namens anonym kontaktiert werden kann.
Sie stellt Suchfunktionalitäten für die RDDS-Datenbank (WHOIS) zur Verfügung, die sich auf Kriterien wie Domain-Name, mit dessen Verwaltung beauftragter Registrar oder Bezeichnung des Namensservers stützen.
Sie gewährt jeder Person, die ein überwiegendes legitimes Interesse hat, Zugang zu den in der RDDS-Datenbank (WHOIS) enthaltenen Personendaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens. Sie kann für den Zugang eine Vergütung nach den Regeln und Gebühren, die auf internationaler Ebene angewendet werden, verlangen, sofern kein anderer Erlass den kostenlosen Zugang vorsieht.
Der Registrar stellt nach den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, den Zugang zu den Personendaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens, in deren oder dessen Auftrag er tätig ist, nach Absatz 4 sicher.
Die Modalitäten und Verfahren für den Zugang nach den Absätzen 4 und 5 müssen den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, entsprechen. Das BAKOM kann zusätzliche Modalitäten und Verfahren vorschreiben und die Höhe der Vergütung für den Zugang im Einzelfall festlegen.
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