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Art. 15

811.112.0MedBVFederal Council Ordinance01.09.2007Originalquelle
  1. Die Gebühren richten sich nach Anhang 5.
  2. Wo Gebührenrahmen festgelegt sind, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.
  3. Die verfügende Behörde kann in begründeten Fällen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
  4. Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20041.

Footnotes

  1. SR 172.041.1

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