Zurück zum Gesetz

Art. 4

813.12VBPFederal Council Ordinance01.08.2005Originalquelle
  1. Biozidprodukte folgender Produktarten nach Anhang 10 werden nicht zugelassen:
    1. Produktart 15 (Avizide);
    2. Produktart 17 (Fischbekämpfungsmittel);
    3. Produktart 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere).
  2. Biozidprodukte nach Absatz 1 können zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach den Artikeln 13e und 13f verwendet werden.
  3. Sie können zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nach Artikel 30 zugelassenwerden.
  4. Für die Verwendung oder die Zulassung nach den Absätzen 2 und 3 bleiben die Einschränkungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051(ChemRRV) sowie die Bestimmungen der ESV2und der FrSV3vorbehalten.

Footnotes

  1. SR 814.81

  2. SR 814.912

  3. SR 814.911

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.