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Art. 40

813.12VBPFederal Council Ordinance01.08.2005Originalquelle
  1. Für Biozidprodukte und für Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen gegebenenfalls Sicherheitsdatenblätter sinngemäss nach den Artikeln 5 und 18–22 ChemV1erstellt, übermittelt und aktualisiert werden; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Inhaberin der Zulassung zu verstehen.2
  2. Die Expositionsszenarien nach Artikel 20 Absatz 2 ChemV müssen für Wirkstoffe, die in den Listen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a–c aufgeführt sind, nicht beigefügt werden.

Footnotes

  1. SR 813.11

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 709).

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