Zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit regelt diese Verordnung:
- die Beobachtung, Überwachung und Beurteilung der chemischen, biologischen und physikalischen Belastung von Böden;
- 1 die Massnahmen zur Vermeidung langfristiger Bodenverdichtung und -erosion;
- 2 die Massnahmen beim Umgang mit abgetragenem Boden;
- die weitergehenden Massnahmen der Kantone bei belasteten Böden (Art. 34 USG).