814.12VBBoFederal Council Ordinance01.10.1998Originalquelle
Bund und Kantone beurteilen die Bodenbelastung anhand der in den Anhängen festgelegten Richt-, Prüf- und Sanierungswerte.
Fehlt für einen Stoff, mit dem ein Boden belastet ist und der die Bodenfruchtbarkeit langfristig gefährden kann, ein Richtwert, so legt der Kanton einen solchen anhand der Kriterien in Artikel 2 Absatz 1 mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall fest.1
Fehlen für einen Stoff, mit dem ein Boden belastet ist und der bei einer bestimmten Nutzung die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen gefährden kann, Prüf- oder Sanierungswerte, so legt der Kanton solche mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall fest.2
Das BAFU führt eine Liste über die nach den Absätzen 2 und 3 in Einzelfällen festgelegten Werte und informiert die Kantone hierüber.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 452). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 452). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 452). ↩
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