Beruflich strahlenexponierte Arbeitnehmer, die obligatorisch versichert sind, unterstehen den medizinischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten nach den Artikeln 81–87 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 19811.
Der Bundesrat kann medizinische Massnahmen auch für andere beruflich strahlenexponierte Personen vorschreiben.
Beruflich strahlenexponierte Personen sind verpflichtet, sich einer angeordneten medizinischen Kontrolle zu unterziehen.