Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- der Gesuchsteller oder ein von ihm beauftragter Sachverständiger (Art. 16) die notwendige Sachkunde hat;
- der Betrieb über eine angemessene Anzahl Sachverständiger verfügt;
- der Gesuchsteller und die Sachverständigen einen sicheren Betrieb gewährleisten;
- für den Betrieb eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht;
- die Anlagen und Einrichtungen bezüglich Strahlenschutz dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen;
- der Strahlenschutz nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen gewährleistet ist.