Die einzelnen Arbeitsbereiche und Zonen sind als voneinander getrennte Brandabschnitte einzurichten.
Mehrere Arbeitsbereiche im selben Brandabschnitt sind zulässig, sofern Artikel 123 StSV eingehalten wird.
Ist ein Arbeitsbereich des Typs C innerhalb eines Raumes abgegrenzt, gelten die Anforderungen an den Brandschutz für die Raumbegrenzungen.
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall ausnahmsweise die Mindestanforderungen an den Feuerwiderstand der Arbeitsbereiche erhöhen, falls erhöhte Brandgefahr oder Kontaminationsrisiken bestehen.
Mehrere Zonen nach Anhang 10 StSV können in einem Brandabschnitt zusammengefasst werden. Dies ist im Brandschutzkonzept darzulegen.
Das ENSI wird beauftragt, im Einvernehmen mit dem BAG in einer Richtlinie die sicherheitstechnischen Anforderungen an den Brandschutz in Zonen festzuhalten.
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