Arbeitsbereiche müssen nach den Anforderungen nach Anhang 5 ausreichend passiv belüftet werden oder mit einer Lüftungsanlage ausgerüstet sein.
Das ENSI hält im Einvernehmen mit dem BAG in einer Richtlinie die Anforderungen an die Belüftung in Zonen fest.
Können Arbeitsbereiche des Typs C nicht über ein Aussenfenster ausreichend belüftet werden, so müssen diese mittels einer Lüftungsanlage künstlich be- und entlüftet werden. Sind in einem Gebäude mehrere Arbeitsbereiche des Typs C vorhanden, kann die Aufsichtsbehörde eine künstliche Belüftung mittels einer Lüftungsanlage verlangen.
Die Lüftungsanlage ist so auszulegen und einzustellen, dass der Druck in Räumen mit grösserer Kontaminationsgefahr niedriger ist als in Räumen mit geringerer Kontaminationsgefahr, insbesondere gegenüber normalen Räumen im übrigen Gebäudeteil.
Die korrekte Funktion der Lüftungsanlage in Arbeitsbereichen und Zonen muss mindestens jährlich durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber überprüft werden. Die korrekte Funktion der künstlichen Belüftung (Unterdruck) in Arbeitsbereichen und Zonen muss mindestens jährlich durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber überprüft werden.
Kapellen in Arbeitsstellung, d.h. bei einer Schieberöffnung von 20 cm, müssen eine Luftströmung von mindestens 0,5 m pro Sekunde aufweisen.
Unterdruckzellen müssen dauernd einen Unterdruck aufweisen, solange eine Gefahr einer Luftkontamination besteht. Der Unterdruck darf auch bei Druck-schwankungen, die durch Arbeitsvorgänge in der Zelle verursacht werden, nicht unter 50 Pascal fallen, und muss ständig von einem Manometer angezeigt werden.
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