Bestrahlungsräume für nichtmedizinische Bestrahlungseinheiten sind als Überwachungsbereiche auszulegen und müssen folgenden Anforderungen genügen:
Die Bedienungseinrichtung muss sich ausserhalb des Bestrahlungsraumes befinden.
Bevor der Bestrahlungsmodus eingeschaltet wird, muss sichergestellt sein, dass sich keine Personen mehr im Bestrahlungsraum aufhalten.
Der Bestrahlungsmodus darf nur bei geschlossenen und gesicherten Zugängen eingeschaltet werden können. Kann dies bei Verwendung einer manuellen Fernbedienung nicht gewährleistet werden, muss eine akustische Warnung erfolgen, wenn ein Zugang bei eingeschaltetem Bestrahlungsmodus geöffnet bleibt. Während der Bestrahlungsmodus eingeschaltet ist, muss das Betreten des Bestrahlungsraums durch geeignete Vorrichtungen verhindert werden.
Die Möglichkeit, den Raum zu verlassen, muss jederzeit gewährleistet sein.
Bei eingeschaltetem Bestrahlungsmodus muss dieser mit einem optischen Signal beim Eingang und im Innern des Bestrahlungsraums mit einem Warndrehlicht oder mit einer Blitzlampe deutlich angezeigt werden. Ist aus technischen Gründen der Einsatz von optischen Signalen im Bestrahlungsraum nicht möglich, so muss mit einem akustischen Signal angezeigt werden, dass der Bestrahlungsmodus eingeschaltet ist.
Die Bewilligungs- und die Aufsichtsbehörde können bei hoher Gefährdung von Personen zusätzliche Sicherheitseinrichtungen verlangen.
Die Abschirmung von Bestrahlungsräumen unter Berücksichtigung der Betriebsfrequenz richtet sich nach Artikel 79 StSV sowie nach Anhang 2.
Die zugrundegelegte Betriebsfrequenz muss mindestens eine Stunde pro Woche betragen.
An Orten, an denen sich während des Betriebes der nichtmedizinischen Bestrahlungseinheiten keine Personen aufhalten können, unterliegt die Ortsdosisleistung keiner Beschränkung.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.