Schutzbehälter, Aufbewahrungsbehältnisse und Versandverpackungen von radioaktiven Materialien dürfen nur dann wie nichtradioaktive Stoffe beseitigt werden, wenn diese nach Artikel 106 StSV freigemessen wurden und sämtliche Hinweise auf Radioaktivität vollständig entfernt sind. Ist die Entfernung des Hinweises auf die Radioaktivität nicht vollständig möglich, muss deutlich sichtbar ein Vermerk angebracht werden, dass es sich um eine leere Verpackung ohne radioaktiven Inhalt handelt.
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