Zugänge zu Kontroll- und Überwachungsbereichen sind nach Anhang 8 StSV zu kennzeichnen, insbesondere:
Arbeitsbereiche nach Artikel 81 StSV;
Zonen nach Artikel 82 StSV;
Bestrahlungsräume;
Lagerstellen für radioaktives Material.
Innerhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen müssen erhöhte Ortsdosisleistungen und Kontaminationen angezeigt und signalisiert werden. Nötigenfalls ist der Aufenthalt in diesen Bereichen speziell zu kontrollieren und zu begrenzen.
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