In Arbeitsbereichen und Zonentypen I–IV haben alle Personen geeignete Arbeitsbekleidung einschliesslich Schuhwerk zu tragen.
Separate Arbeitskleider, Schuhe oder Überschuhe müssen getragen werden:
in Arbeitsbereichen der Typen A und B sowie ab Zonentyp II;
wenn in einem Kontrollbereich die Oberflächen- oder die Luftkontamination mehr als das Zehnfache des Richtwerts nach Anhang 3 Spalten 11 und 12 StSV beträgt;
bei Arbeiten, deren Ausführung zu den Kontaminationen nach Buchstabe b führen kann.
Sofern dies erforderlich ist, ist in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben b und c:
die persönliche Wäsche zu wechseln;
ein Schutzanzug, gegebenenfalls mit Atemschutz, zu verwenden.
Separat getragene Arbeitsbekleidung ist deutlich zu kennzeichnen und darf nicht ausserhalb der entsprechenden Arbeitsbereiche und Zonen getragen werden. Die Arbeitsbekleidung ist innerhalb, persönliche Kleidung ausserhalb von Arbeitsbereichen und Zonen in getrennten Schränken oder Ankleideräumen zu versorgen.
Personen, die in Schutzanzügen mit Atemschutz arbeiten, müssen stets mit einer weiteren Person in Verbindung stehen.
Wäsche und Arbeitsbekleidung müssen nach Beendigung einer Arbeit dekontaminiert werden, wenn die Kontamination über dem Richtwert CS nach Anhang 3 Spalte 12 StSV liegt. Vorbehalten bleibt Absatz 8.
Wäsche und Kleidungsstücke, die eine höhere als die in Anhang 3 Spalte 12 StSV festgelegte Kontamination aufweisen, dürfen nicht in öffentliche Wäschereien gegeben werden.
Kontaminierte Arbeitsbekleidung bis maximal 10 CS, die nicht unter den Richtwert CS dekontaminiert werden kann, darf nur in Zonen des Typs III und IV im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde verwendet werden.
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