Geschlossene radioaktive Quellen sind bei Nichtgebrauch in einer Lagerstelle aufzubewahren.
Bestrahlungseinheiten müssen gegen unbefugte Inbetriebnahme gesichert sein.
Die Abmessung des Überwachungsbereichs beim mobilen Einsatz von Bestrahlungseinheiten ausserhalb von Bestrahlungsräumen ist so festzulegen, dass die Richtwerte für die Ortsdosisleistung nach Anhang 2 nicht überschritten werden.
Die zugrundegelegte Betriebsfrequenz muss mindestens 1 Stunde pro Woche betragen.
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