Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dafür sorgen, dass zu jedem nuklearmedizinischen Mess- und Untersuchungssystem sowie zu jeder Bestrahlungseinheit jederzeit eine in betriebsüblicher Sprache abgefasste Betriebsanleitung zur Verfügung steht. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Anweisung für den bestimmungsgemässen Betrieb der Anlage;
Anweisungen für die periodischen Kontrollen, die Wartung und für die erforderlichen Justierungen der Anlage;
Anweisung für die Behebung von Störungen.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt dafür, dass zu jedem nuklearmedizinischen Mess- und Untersuchungssystem sowie zu jeder Bestrahlungseinheit mindestens folgende Unterlagen verfügbar sind:
Bewilligung des BAG oder des ENSI für das Einrichten und Betreiben der Anlage;
Protokolle über alle durchgeführten Prüfungen;
Quellenzertifikat bei Bestrahlungseinheiten;
Strahlenschutz-Bauzeichnungen und Berechnungen für Bestrahlungsräume.
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