Für Bestrahlungsräume nach den Artikeln 30 und 31 und nuklearmedizinische Räume nach den Artikeln 27 und 28 muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dem Bewilligungsgesuch Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz beilegen, insbesondere:
einen Grundriss der Räume im Massstab 1:20 oder 1:50, auf dem eingezeichnet ist: Die Anordnung der radioaktiven Quellen, der möglichen Strahlrichtungen und der Untersuchungsgeräte, welche für die Bestimmung der Abstände massgebend sind;
Schnittzeichnungen, falls diese für die Beurteilung der zu schützenden Bereiche erforderlich sind;
Berechnungstabellen, welche die in Anhang 7 aufgeführten Angaben enthalten;
eine Beschreibung der Warn- und Sicherheitseinrichtung.
Die Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz müssen durch die Sachverständige oder den Sachverständigen nach Artikel 16 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19911(Strahlenschutz-Sachverständige) auf ihre Korrektheit geprüft sein. Diese sorgen dafür, dass die Bauausführung gemäss den Vorgaben nach Absatz 1 erfolgt.