Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für den Umgang mit radioaktivem Material, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, müssen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getroffene technische und bauliche Massnahmen innerhalb von 3 Jahren an die neuen Vorschriften anpassen, soweit Absatz 3 nichts anderes vorsieht.
Absatz 1 gilt insbesondere für:
Sicherungsmassnahmen für radioaktive Quellen nach Artikel 3;
Kennzeichnung von Kontroll- und Überwachungsbereichen nach Artikel 41 Absatz 1.
Die Anforderung nach Artikel 28 Absatz 4 gilt nicht für vor Inkrafttreten dieser Verordnung installierte SPECT/CT- oder PET/CT-Einrichtungen, bei welchen der Schaltraum gegenüber dem Untersuchungsraum lediglich mit einer Schutzwand abgetrennt und abgeschirmt ist.
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