(Art. 38 Abs. 1)
Beim Umgang mit radioaktiven Materialien müssen je nach Anwendung und Tätigkeit Messgeräte zur Überprüfung und Kontrolle der Ortsdosisleistung und der Kontamination von Oberflächen vorhanden sein.
| Anwendungsbereich, Tätigkeit | Mindestausrüstung | Bemerkungen |
|---|---|---|
| Einzelner Arbeitsbereich C (inkl. Applikationsraum / Therapiepatientenzimmer) | – Hand-Kontaminationsmonitor beim Ausgang – Dosisleistungsmessgerät falls Umgang mit Gammastrahler | Nicht notwendig bei exklusivem Umgang mit H-3 (Kontaminationskontrollen haben in diesem Fall mit Wischtest und Auswertung im ß-Counter zu erfolgen) |
| Einzelner Arbeitsbereich B/A | – Hand-Fuss-Kontaminations-/Personenmonitor am Ausgang des Arbeitsbereichs – Kontaminationsmonitor – Dosisleistungsmessgerät falls Umgang mit Gammastrahler | |
| Mehrere Arbeitsbereiche innerhalb eines Kontrollbereichs | – Hand-Fuss-Kontaminations-/Personenmonitor an jedem Ausgang des Kontrollbereichs – Kontaminationsmonitor in jedem Labor – Dosisleistungsmessgerät falls Umgang mit Gammastrahler | |
| – Personen-Dosisleistungswarngeräte | falls Ortsdosisrichtwerte überschritten werden können | |
| Lagerstelle | – Kontaminationsmonitor – Dosisleistungsmessgerät falls Umgang mit Gammastrahler | jederzeit zur Verfügung stehend |
| Betrieb von Bestrahlungseinheiten zur zerstörungsfreien Materialprüfung | – persönliches akustisches Strahlenwarngerät; – Dosisleistungsmessgerät |
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