814.711V-NISSGFederal Council Ordinance01.06.2019Originalquelle
Die Betreiberin oder der Betreiber eines Solariums muss sicherstellen, dass:
Solarien für Nutzerinnen und Nutzer gut sichtbar als UV-Typ 1, 2, 3 oder 4 nach Anhang 1 Ziffer 1 klassifiziert sind;
die gesamte erythem-wirksame Bestrahlungsstärke eines Solariums unter Berücksichtigung der maximalen Strahlungsanteile nach Anhang 1 Ziffer 1 0,3 Watt pro Quadratmeter nicht überschreitet;
den Nutzerinnen und Nutzern ein gerätespezifischer Bestrahlungsplan nach Anhang 1 Ziffer 2 zur Verfügung steht;
UV-Schutzbrillen des vom Solariumhersteller bezeichneten Brillentyps vorhanden sind;
die Nutzerinnen und Nutzer ein Solarium des UV-Typs 4 nur benutzen, wenn sie dem Personal eine ärztliche Empfehlung vorweisen.
Sie oder er muss das Solarium so einrichten und betreiben, dass:
Personen unter 18 Jahren das Solarium nicht benutzen können;
die Nutzerinnen und Nutzer die Vorgaben des Bestrahlungsplans am Solarium auf einfache Weise einstellen können.
Sie oder er muss vor der Verwendung des Solariums die Nutzerinnen und Nutzer:
darüber aufklären, dass Risikogruppen nach Anhang 1 Ziffer 3 unter keinen Umständen ein Solarium benutzen dürfen;
über die in Anhang 1 Ziffer 4 aufgeführten Gefahren der UV-Bestrahlung sowie die Massnahmen zur Minimierung dieser Gefahren aufklären.
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