814.711V-NISSGFederal Council Ordinance01.06.2019Originalquelle
Wer Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall durchführt, muss:
bei einem mittleren Schallpegel von grösser als 93 dB(A) diese dem kantonalen Vollzugsorgan spätestens 14 Tage vor Beginn die Informationen nach Anhang 4 Ziffer 1 schriftlich mitteilen;
bei einem mittleren Schallpegel grösser als 93 dB(A) und kleiner als oder gleich 96 dB(A) die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 2 einhalten;
bei einem mittleren Schallpegel grösser als 96 dB(A) und kleiner als oder gleich 100 dB(A):
1. bei einer Beschallungsdauer von höchstens drei Stunden die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3.1 einhalten,
2. bei einer Beschallungsdauer von mehr als drei Stunden die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3.2 einhalten.
Bei einer Veranstaltung mit elektroakustisch verstärktem Schall, deren mittlerer Schallpegel insgesamt grösser als 93 dB(A) ist und die mehrere aneinander anschliessende Teilveranstaltungen am gleichen Standort umfasst, bestimmt die Teilveranstaltung mit dem höchsten mittleren Schallpegel, ob für die ganze Veranstaltungsdauer die Pflichten nach Absatz 1 Buchstabe b einzuhalten sind oder ob sich diese Pflichten nach Absatz 1 Buchstabe c richten.
Wer Veranstaltungen ohne elektroakustisch verstärkten Schall und mit einem mittleren Schallpegel grösser als 93 dB(A) durchführt, muss sowohl in Gebäuden als auch an stationären Standorten im Freien die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 einhalten.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.