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Kommentare: Art. 24 | Omnilex
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V-NISSG · Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
Art. 24
Art. 23
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Art. 24
Art. 23
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814.711
V-NISSG
Federal Council Ordinance
01.06.2019
Originalquelle
Das BAG vollzieht den 3. Abschnitt über Veranstaltungen mit Laserstrahlung wie folgt:
Es überprüft die eingereichten Meldungen und kontrolliert stichprobenweise die Einhaltung der Anforderungen vor Ort.
Es übermittelt Meldungen betreffend Laserstrahlung in den Luftraum nach Artikel 14 Absatz 2 der für die Flugsicherung zuständigen Stelle.
Es stellt den Vollzugsorganen von Bund und Kantonen Vollzugshilfen zur Verfügung.
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