Lebensmittelbetriebe führen zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis Probenahmen und Analysen zur Feststellung des Acrylamidgehalts von Lebensmitteln nach Anhang 11 durch. Sie führen Aufzeichnungen über die Ergebnisse.
Davon ausgenommen sind Lebensmittelbetriebe, die die betroffenen Lebensmittel herstellen und als Einzelhandelsbetrieb tätig sind oder lediglich den lokalen Einzelhandel direkt beliefern.
Nicht unter die Ausnahme nach Absatz 2 fallen Betriebe, die:
ihre Tätigkeiten im Rahmen einer Handelsmarke oder als Teil oder Franchisenehmer grösserer, vernetzter Wirtschaftstätigkeiten ausüben; und
unter den Anweisungen eines Lebensmittelbetriebs, der die Lebensmittel zentral liefert, tätig sind.
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