Erfordern Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen, so müssen diese angegeben werden.
Um eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung zu ermöglichen, müssen gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen oder der Verzehrzeitraum angegeben werden.
Lebensmittel nach Artikel 13 Absatz 2 sind mit einer Angabe über die Aufbewahrungstemperatur zu versehen.
Bei tiefgekühlten Lebensmitteln sind die Angaben nach Absatz 1 zu ergänzen durch:
einen Vermerk wie «Tiefkühlprodukt», «tiefgekühlt» oder «tiefgefroren»;
Hinweise über die Behandlung des Produktes nach dem Auftauen;
einen Vermerk wie «nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren».
Die Aufbewahrungstemperatur kann in Form eines Piktogramms angegeben werden.
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