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Kommentare: Art. 21 | Omnilex
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LIV · Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel
Art. 21
Art. 20
Art. 22
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Art. 21
Art. 20
Art. 22
817.022.16
LIV
Departmental Ordinance
01.05.2017
Originalquelle
Die Nährwertdeklaration ist für alle Lebensmittel obligatorisch, ausgenommen für Lebensmittel nach Anhang 9.
Für Lebensmittel nach Anhang 9 ist die Nährwertdeklaration obligatorisch, wenn sie:
mit einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe versehen werden;
mit einem Hinweis auf den Gluten- oder Laktosegehalt nach den Artikeln 41 und 42 ausgezeichnet werden;
in der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016
1
über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf umschrieben sind;
mit Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen angereichert worden sind;
mit einer Information über die Osmolarität nach Artikel 42
b
versehen werden.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Nahrungsergänzungsmittel sowie für Mineral- und Quellwasser.
Footnotes
SR
817.022.104
↩
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