Zusätzlich zu den erforderlichen Angaben kann die Nährwertdeklaration folgende Stoffe umfassen:1
einfach ungesättigte Fettsäuren;
mehrfach ungesättigte Fettsäuren;
mehrwertige Alkohole;
Stärke;
Ballaststoffe;
Vitamine und Mineralstoffe, sofern sie in signifikanten Mengen nach Anhang 10 vorhanden sind.
Wird auf den besonderen Gehalt an Stoffen nach Absatz 1 Buchstaben a–f hingewiesen, so muss deren Gehalt in der Nährwertdeklaration aufgeführt werden.2
Enthält die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels eine Nährwertdeklaration, so können die folgenden Angaben wiederholt werden:3
Energiewert; oder
Energiewert zusammen mit den Gehalten an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 7). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 7). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 7). ↩
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