als Ganzes in einem übersichtlichen Format und in der in Anhang 11 vorgegebenen Reihenfolge aufgeführt werden;
in Tabellenform dargestellt werden, wobei die Zahlen untereinander stehen müssen; bei Platzmangel können sie hintereinander stehen.
Der Energiewert und die Nährstoffmengen können zusätzlich in anderer Form angegeben oder mittels grafischer Formen oder Symbole zusätzlich zu Worten oder Zahlen dargestellt werden.
Für die Angaben nach Artikel 23 Absatz 3 gilt:
sie müssen im Hauptsichtfeld dargestellt werden;
sie müssen die Mindestschriftgrösse nach Artikel 4 Absatz 3 einhalten;
sie können in einer anderen Form als unter Absatz 1 Buchstabe c festgelegt erfolgen.
Bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln und bei Getränken, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten, können die Angaben in anderer Form, als unter Absatz 1 Buchstabe c festgelegt, erfolgen.
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