Die Sachbezeichnung kann ersetzt werden durch Bezeichnungen, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19971, nach der GUB/GGA-Verordnung vom 2. September 20152für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind.
Die Sachbezeichnungen für Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse nach Artikel 9 VLtH3können nicht durch in Absatz 1 geschützte Bezeichnungen ersetzt werden; vorbehalten bleibt Artikel 9 Absatz 4 VLtH.
Die Verwendung geschützter Bezeichnungen bei Wein richtet sich nach der Weinverordnung vom 14. November 20074, der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20165über Getränke und den entsprechenden kantonalen Gesetzgebungen.