Ein Verzeichnis der Zutaten ist nicht erforderlich bei:
frischem Obst und Gemüse, einschliesslich Kartoffeln, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist;
Trinkwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Bezeichnung dieses Merkmal aufgeführt ist;
Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt ist;
Käse, Butter, fermentierter Milch und Rahm, soweit es sich ausschliesslich um folgende Zutaten handelt:
1. Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen, die für die Herstellung notwendig sind,
2. Salz, das für die Herstellung von Käse, ausser Frisch- oder Schmelzkäse, notwendig ist; wird jodiertes oder fluoridiertes Speisesalz (Kochsalz oder Salz) verwendet, so ist auf die Jodierung oder die Fluoridierung hinzuweisen;
e. Lebensmitteln aus einer einzigen Zutat, sofern die Sachbezeichnung mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder eindeutig auf die Art der Zutaten schliessen lässt;
f. Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.
Folgende Bestandteile eines Lebensmittels müssen nicht im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt werden:
Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne dass sie mengenmässig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten;
Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme:
1. die als übertragene Zusatzstoffe nach Artikel 4 der Zusatzstoffverordnung des EDI vom 25. November 20131gelten, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben, oder
2. die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden;
c. Trägerstoffe und andere Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber in derselben Weise und zu demselben Zweck verwendet werden wie Trägerstoffe und die nur in den unbedingt erforderlichen Mengen verwendet werden;
d. Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden und die im Enderzeugnis, allenfalls in veränderter Form, vorhanden sind;
e. Wasser:
1. wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen, oder
2. bei Aufgussflüssigkeit, die üblicherweise nicht mitverzehrt wird.