(Art. 8 Abs. 5)
| Definition der Klasse | Bezeichnung |
|---|---|
| 1. Zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten | Werden nach Massgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben. Die in einem Lebensmittel als Zutat verwendete Menge Wasser wird durch Abzug aller anderen einbezogenen Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses bestimmt. Stellt die Menge nicht mehr als 5 Prozent des Gewichts des Enderzeugnisses dar, so kann sie unberücksichtigt bleiben. Diese Ausnahme gilt nicht für Fleisch, Fleischzubereitungen, unverarbeitete Fischereierzeugnisse und unverarbeitete Muscheln. |
| 2. In konzentrierter oder getrockneter Form verwendete und bei der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführte Zutaten | Können nach Massgabe ihres Gewichtsanteils vor der Eindickung oder vor dem Trocknen im Verzeichnis angegeben werden. |
| 3. Zutaten, die in konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln verwendet werden, denen Wasser zugesetzt werden muss, um sie in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen | Können in der Reihenfolge der Anteile an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis aufgezählt werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten einen Hinweis wie «Zutaten des in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnisses» oder «Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses» enthält. |
| 4. Obst, Gemüse oder Pilze, von denen keines nach seinem Gewichtsanteil deutlich dominiert und die mit potenziell veränderlichen Anteilen in einer Mischung als Zutat für ein Lebensmittel verwendet werden | Können im Verzeichnis der Zutaten unter der Bezeichnung «Obst», «Gemüse» oder «Pilze» zusammengefasst werden, gefolgt vom Hinweis «in veränderlichen Gewichtsanteilen», wobei unmittelbar danach die vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten aufzuführen sind. In diesen Fällen wird die Mischung nach Artikel 8 Absatz 2 nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen Obst-, Gemüse, oder Pilzsorten im Zutatenverzeichnis aufgeführt. |
| 5. Mischungen aus Gewürzen oder Kräutern, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden | Können in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten einen Hinweis wie «in veränderlichen Gewichtsanteilen» enthält. |
| 6. Zutaten, die weniger als 2 Prozent des Enderzeugnisses ausmachen | Können in anderer Reihenfolge nach den übrigen Zutaten aufgezählt werden. |
| 7. Ähnliche und untereinander austauschbare Zutaten, die bei der Herstellung oder der Zubereitung einesLebensmittels verwendet werden können, ohne dass sie dessen Zusammensetzung, dessen Art oder dessen empfundenen Wert verändern, sofern sie weniger als 2 Prozent des Enderzeugnisses ausmachen | Können im Verzeichnis der Zutaten mit der Angabe «Enthält … oder …» aufgeführt werden, sofern mindestens eine von höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist. Diese Vorschrift gilt nicht für in Teil C dieses Anhangs aufgeführte Lebensmittelzusatzstoffe oder Zutaten und in Anhang 6 aufgeführte Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. |
| 8. Raffinierte Öle pflanzlicher Herkunft | Können im Verzeichnis der Zutaten unter der Bezeichnung «pflanzliche Öle» oder «Pflanzenöle» zusammengefasst werden, wobei unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft aufzuführen ist, nach der die Wendung «in veränderlichen Gewichtsanteilen» folgen kann. Im Falle einer Zusammenfassung werden die pflanzlichen Öle nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen pflanzlichen Öle im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt. Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck «ganz gehärtet» oder «teilweise gehärtet» versehen sein. |
| 9. Raffinierte Fette pflanzlicher Herkunft | Können im Verzeichnis der Zutaten unter der Bezeichnung «pflanzliche Fette» oder «Pflanzenfette» zusammengefasst werden, wobei unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft aufzuführen ist, nach der der Hinweis «in veränderlichen Gewichtsanteilen» folgen kann. Im Falle einer Zusammenfassung werden die pflanzlichen Fette nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen pflanzlichen Fette im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt. Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck «ganz gehärtet» oder «teilweise gehärtet» versehen sein. |
Zutaten, die zu einer der im Folgenden aufgeführten Lebensmittelklasse gehören und die Bestandteile eines anderen Lebensmittels sind, können statt mit ihrer speziellen Bezeichnung mit der Bezeichnung der betreffenden Klasse benannt werden. Vorbehalten bleibt Artikel 11.
| Definition der Klasse | Bezeichnung |
|---|---|
| 1. Raffinierte Öle tierischer Herkunft | «Öl», ergänzt entweder durch das Adjektiv «tierisch» oder die Angabe der speziellen tierischen Herkunft. Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck «ganz gehärtet» oder «teilweise gehärtet» versehen sein. |
| 2. Raffinierte Fette tierischer Herkunft | «Fett», ergänzt entweder durch das Adjektiv «tierisch» oder die Angabe der speziellen tierischen Herkunft Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck «ganz gehärtet» oder «teilweise gehärtet» versehen sein. |
| 3. Mischungen von Mehl aus zwei oder mehr Getreidearten | «Mehl», gefolgt von der Aufzählung der Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils |
| 4. Natürliche Stärke und auf physikalischem oder enzymatischem Wege modifizierte Stärke | «Stärke» |
| 5. Fisch aller Art, wenn der Fisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist und sofern sich Bezeichnung und Darstellung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen | «Fisch» |
| 6. Käse aller Art, wenn der Käse oder die Käsemischung Zutat eines anderen Lebensmittels ist und sofern sich Bezeichnung und Darstellung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Käseart beziehen | «Käse» |
| 7. Gewürze jeder Art, die nicht mehr als 2 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen | «Gewürz(e)» oder «Gewürzmischung» |
| 8. Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, die nicht mehr als 2 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen | «Kräuter» oder «Kräutermischung» |
| 9. Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden | «Kaumasse» |
| 10. Paniermehl jeglichen Ursprungs | «Paniermehl» |
| 11. Saccharose jeder Art | «Zucker» |
| 12. Dextroseanhydrid oder Dextrosemonohydrat | «Dextrose» |
| 13. Glukosesirup und getrockneter Glukosesirup | «Glukosesirup» |
| 14. Milcheiweiss aller Art (Kaseine, Kaseinate und Molkenproteine) und Mischungen daraus | «Milcheiweiss» oder «Milchprotein» |
| 15. Kakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter | «Kakaobutter» |
| 16. Weine jeder Art | «Wein» |
1 Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, die nicht in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführt sind und zu einer der in diesem Teil aufgeführten Funktionsklassen gehören, sind mit der Bezeichnung der Funktionsklasse zu benennen, gefolgt von ihrer Einzelbezeichnung, oder gegebenenfalls der E-Nummer. Gehört eine Zutat zu mehreren Funktionsklassen, so ist diejenige Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist. Vorbehalten bleibt Artikel 11. Antioxidationsmittel Backtriebmittel Emulgator Farbstoffe Festigungsmittel Feuchthaltemittel Füllstoff Geliermittel Geschmacksverstärker Komplexbildner Konservierungsstoff Mehlbehandlungsmittel Modifizierte Stärke1 Säuerungsmittel Säureregulator Schaummittel Schaumverhüter Schmelzsalze2 Stabilisator Süssungsmittel Treibgas Trennmittel Überzugsmittel Verdickungsmittel
1 Eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten entsprechend ihrem Gewichtsanteil unter ihrer Sachbezeichnung angegeben werden, wenn unmittelbar danach die Zusammensetzung der Zutat angegeben wird. Von den Zusatzstoffen müssen dabei nur diejenigen angegeben werden, die im Endprodukt noch technologisch wirksam sind. Artikel 11 bleibt vorbehalten. 2 Das Verzeichnis der Zutaten bei zusammengesetzten Zutaten muss nicht angegeben werden, wenn: 2.1 die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer Verordnung festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat weniger als 2 Prozent des Enderzeugnisses ausmacht; vorbehalten bleiben Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–d für Zusatzstoffe und Artikel 11; 2.2 die zusammengesetzten Zutaten aus Gewürz- oder Kräutermischungen bestehen und sie weniger als 2 Prozent des Enderzeugnisses ausmachen, vorbehalten bleiben Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–d für Zusatzstoffe und Artikel 11; 2.3 die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das kein Verzeichnis der Zutaten erforderlich ist.
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.