818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Kantone überwachen die Einhaltung:
der Meldepflicht nach Artikel 12 EpG;
des Sterilisationsverfahrens nach Artikel 25 Absatz 1;
der Präventionsmassnahmen nach den Artikeln 27–30 sowie der Massnahmen nach Artikel 31 in den kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende;
der Prioritätenliste nach Artikel 61 bei der Zuteilung von Heilmitteln;
der Hygienemassnahmen nach Artikel 66.
Sie vollziehen die Massnahmen, die der Bundesrat in einer besonderen Lage nach Artikel 6 EpG oder einer ausserordentlichen Lage nach Artikel 7 EpG anordnet, soweit er keine anderweitige Regelung trifft.
Sie bezeichnen die Behörden und Institutionen, die im kantonalen Aufgabenbereich für den Vollzug des Epidemiengesetzes und dieser Verordnung zuständig sind.
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