818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Das BAG arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zusammen bei:
der Überwachung von übertragbaren Krankheiten, die von Tieren oder Lebensmitteln stammen oder die durch Vektoren übertragen werden;
der Anordnung von Massnahmen.
Es informiert bei der Anordnung eines vorübergehenden Ausreiseverbots (Art. 41 Abs. 4 EpG) das SEM über Art und Dauer der getroffenen Massnahmen. Es tauscht mit dem SEM und den zuständigen kantonalen Behörden Informationen zum Vollzug des Ausreiseverbots aus.
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