818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Kantonsärztinnen und Kantonsärzte, die ihr Amt nach dem bisherigen Recht ausüben, sind dazu weiterhin berechtigt.
Bisherige Bewilligungen zur Durchführung von Gelbfieberimpfungen bleiben bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer, höchstens aber zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gültig.
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